
Wasserdicht gibt‘s nicht!
Bei der Ehe gibt es keine Garantie. Nicht für Bestand. Nicht für gutes Gelingen. Nur stetes Bemühen. Dazu ist das Leben zu vielfältig. Die Zukunft zu ungewiss. Das gilt auch für Ihren Ehevertrag. Natürlich entwerfen wir nur einen Vertrag, welcher für Sie optimal ist. Aus heutiger Sicht. Ändern sich die Verhältnisse, passt der Vertrag vielleicht nicht mehr. Wie jeder Maßanzug. Deshalb ist es umso wichtiger, mit Ihnen im Vorfeld zu sprechen. Über Ihre Situation. Ihre Pläne. Die Möglichkeiten. Die Grenzen. Wir kennen Gesetz und Rechtsprechung. So führen wir Sie durch das Labyrinth vertraglicher Möglichkeiten und finden für Sie die passende Lösung. Angepasst auf Ihr Ehemodell. Egal ob beide erwerbstätig sind oder nur einer. Ob Zweitehe. Mit oder ohne Kinder. Immer maßgeschneidert.
Im Güterrecht können Sie fast alles vereinbaren. Vereinbaren Sie nichts gilt Zugewinngemeinschaft. Nicht zu verwechseln mit Gütergemeinschaft. Auch ohne Ehevertrag bleibt das Vermögen beider Ehegatten getrennt. Egal von wem erworben. Egal wann. Nur am Ende wird verglichen. Wer hat jetzt wieviel mehr als am Anfang? Das nennt man Zugewinn. Der mit dem höheren Zugewinn muss den anderen auszahlen. In Geld. Die Hälfte der Differenz. Sofort.
Sie wollen das nicht? Schließen Sie einen Ehevertrag! Zum Beispiel mit der Vereinbarung von Gütertrennung. Keinerlei Ausgleich im Scheidungsfall. Ist aber nicht immer die richtige Lösung. Mit der Haftung für die Schulden des Ehepartners hat sie ohnehin nichts zu tun. Auch ohne Ehevertrag haftet jeder nur für seine Schulden.
Besser ist oft eine Modifikation des gesetzlichen Güterstandes. Hier können entweder einzelne Vermögensgegenstände aus der Berechnung des Zugewinnausgleiches herausgenommen werden. Zum Beispiel Erbschaften der Eltern. Oder ein komplettes Unternehmen. Wenn Sie wollen, kann der Zugewinnausgleich für den Scheidungsfall auch komplett ausgeschlossen werden. Ist die Alternative zur Gütertrennung. Das erhält Ihnen im Erbfall alle Vorteile. Für Steuern und Pflichtteilsansprüche.
Beim Unterhalt wird es diffiziler: Während der Ehe schulden Ehegatten sich gegenseitig Unterhalt. Jeder nach seiner Leistungsfähigkeit. Ohne Ausnahme. Nur die Zeit nach der Ehe ließe sich regeln: Allgemein durch Vereinbarung von Höchstbeträgen. Oder garantierten Mindestzahlungen. Auf Wunsch wertgesichert. Konkrete Regelungen zu Kindesunterhalt, Kindesbetreuungsunterhalt, Altersunterhalt, Krankheitsunterhalt, Erwerbslosigkeitsunterhalt, Aufstockungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt, Billigkeitsunterhalt sollten getroffen werden, wenn es konkret wird. Also erst bei einer Scheidung. Als Scheidungsfolgenvereinbarung. Im besten Falle also gar nicht.
Ebenso könnten Sie Regelungen zum Versorgungsausgleich treffen. Also die Rente. Aber auch hier gilt: In einem Scheidungsverfahren prüft der Richter nochmals. Haben sich die Verhältnisse bis dahin grundlegend geändert, passt die Regelung nicht mehr. Deshalb wird der Versorgungsausgleich in den meisten Fällen erst in der Scheidungsfolgenvereinbarung angepackt. Passend. Für Sie.
Übrigens: Wann Sie einen Ehevertrag beurkunden lassen, überlässt der Gesetzgeber Ihnen selbst. Vor oder nach der Eheschließung. Egal. In jedem Fall: Mit der nötigen Ruhe. Damit es gut wird. Und hält.